Sie benötigen ein Wertgutachten bzw. Kurzgutachten für Ihre Immobilie?

Durch ein Wertgutachten bzw. Kurzgutachten erhalten Sie eine fundierte Immobilienbewertung zur Feststellung des Immobilienwertes und des Bauzustands für private und außergerichtliche Zwecke wenn kein umfangreiches Verkehrswertgutachten erforderlich ist

 

Nicht in jeder Situation ist die Erstattung eines umfangreichen Verkehrswertgutachtens gemäß §194 BauGB für Immobilien erforderlich, welches vor Gericht, Behörden und Finanzverwaltung Bestand haben muss.

Wir bieten daher für die Immobilienbewertung Wertgutachten bzw. Kurzgutachtenan, um individuelle immobilienwirtschaftliche und technische Sachverhalte und Fragstellungen zu klären bzw. zu beantworten. Im Unterschied zu einem Verkehrswertgutachten sind bei Wertgutachten und Kurzgutachten die inhaltlich ausgeprägten, begründenden und ableitenden Beschreibungen und umfassenden Argumentationsketten, Erläuterungen der Wertansätze sowie die enthaltenden Anlagen (Fotos, Kartenmaterial etc.) lediglich in stark verkürzter Form dargestellt.

Auskünfte aus weiteren öffentlichen Registern wie z.B. Altlastenkataster, Baulastenauskunft, Denkmalschutz, Kaufpreissammlung etc. werden nicht eingeholt und sind nicht Bestandteil eines Wertgutachten bzw. Kurzgutachten zur Immobilienbewertung. Vielmehr basiert ein Wertgutachten bzw. Kurzgutachten auf den primären Angaben des Auftraggebers.

Die Erstattung eines Wertgutachten bzw. Kurzgutachten zur Feststellung des Immobilienwertes ist immer dann sinnvoll, wenn eine Verwendung vor Gericht oder dem Finanzamt nicht notwendig bzw. keine Konfliktsituation wie z.B. Auseinandersetzung im Zusammenhang mit Erbsituationen oder Scheidung bzw. Rechtsstreitigkeiten gegeben ist. In Fällen zur Verwendung gegenüber Gericht, Behörde und der Finanzamt sowie im Rahmen bestehender oder zu erwartender Rechtsstreitigkeiten ist die Erstattung eines Verkehrswertgutachtens gemäß §194 BauGB bzw. ein vollumfassendes Gutachten zur Sicherstellung der Anerkennung notwendig und erforderlich. In allen anderen Fällen ist die Erstattung eines Wertgutachten bzw. eines Kurzgutachten zur Feststellung des Immobilienwertes und des Immobilienzustands ohne Beanstandung möglich.

Unsere Wertgutachten und Kurzgutachten nehmen zu problembehafteten Sachverhalten Stellung oder weisen den relevanten, rein indikativen Immobilienwert zum Stichtag der Immobilienbegutachtung aus. Ein solcher Immobilienwert ist nicht als Verkehrswert gemäß §194 BauGB und ebenfalls nicht als Vollgutachten zu verstehen. Das Wertgutachten bzw. Kurzgutachten gibt aufgrund der starken Limitierung der Argumentationsketten, lediglich rein indikative Immobilienwerte an oder nimmt zu einem konkretisierten Sachverhalt bezogen auf Immobilien Stelltung. Gleichwohl werden, soweit bekannt, auch Rechte und Belastungen sowie Schäden und Mängel berücksichtigt.

Aufgrund der starken inhaltlichen Limitierung, ist ein Wertgutachten bzw.  Kurzgutachten lediglich für solche Fälle geeignet, bei denen innerhalb kürzester Zeit ein rein indikativer Immobilienwert benötigt wird oder zu spezifischen Immobiliensachverhalte Stellung genommen werden soll - z.B. bei Kauf und Verkauf von Immobilien, bei Transaktionsprozessen (Inbound, Exit etc.), bei Schadenfällen sowie bei Erbengemeinschaften und Scheidungsfällen ohne bestehende und ohne zu erwartende Streitigkeiten oder aber bei Sanierungs- und Projektentwicklungsvorhaben. Ein Wertgutachten bzw. Kurzgutachten für Immobilien dient daher vorwiegend privaten und außergerichtlichen Zwecken. Darüber hinaus dient das Wertgutachten bzw. Kurzgutachten für Immobilien der Verifikation und Plausibilisierung eines rein indikativen, potentiellen Immobilienwertes oder spezifizierten Sachverhaltes.

Im Rahmen eines Wertgutachten bzw. Kurzgutachten erhalten Immobilienkäufer und Immobilienverkäufer, Immobilieninvestoren, Erbengemeinschaften, Betreuer Rechtsanwälte, Steuerberater sowie unter Umständen auch das Gericht (z.B. Zwangsversteigerungen etc.) und das Finanzamt alle wichtigen Informationen zu einer bestimmten Immobilie (Zustand, Mängel, Wert) in Form eines sogenannten Wertgutachten bzw. Kurzgutachten (auch als Wertindikation bezeichnet). Hierbei handelt es sich wie bereits erläutert um eine verkürzte Form der Wertermittlung zur Feststellung eines indikativen Immobilienwertes mit Stichtagsbezug. Das Wertgutachten bzw. Kurzgutachten kommt insbesondere dann zur Verwendung, wenn verschiedene Eigentümerparteien in den Immobilienkauf oder Immobilienverkauf einer Immobilie involviert sind (z. B. bei Scheidung, Erbschaft, Schenkung, Erbengemeinschaft etc.). Hier liefert das Wertgutachten bzw. Kurzgutachten für Immobilien eine neutrale, aussagekräftige Werteinschätzung hinsichtlich des Immobilienwertes und bildet die Grundlage für die Festsetzungen von Immobilienwerten, Einigungsvereinbarungen, Übertragungsvereinbarungen oder Preisverhandlungen in Immobilienangelegenheiten.

 

Sie haben Fragen zu einem Wertgutachten bzw. Kurzgutachten im Rahmen derImmobilienbewertung?

Kontaktieren Sie uns unter 06486 792 900 5
oder mobil unter 0163 465 98 64

 

Was beinhaltet ein Wertgutachten bzw. Kurzgutachten für Immobilien?


Unsere Wertgutachten bzw. Kurzgutachten für Immobilien umfassen rd. 30 DIN A4 Seiten nebst Anlagen wie einer Fotodokumentation. Ferner beinhaltet es eine genaue Beschreibung der bewertungsgegenständlichen Immobilie sowie die Ausweisung der Verfahrenswerte bzw. des festgestellten Immobilienwerts im Rahmen der Immobilienbewertung.

Bei der Wertermittlung der Verfahrenswerte bzw. des Immobilienwerts weisen unsere qualifizierten Kurzgutachten die Besonderheit auf, dass bereits sämtliche wichtigen und für ein Verkehrswertgutachten relevanten Daten aufgenommen werden. So erfolgt bereits durch uns als Immobiliensachverständiger und Immobiliengutachter eine vollständige technische Begutachtung mit Immobilienaufnahme. Diese technische Begutachtung im Rahmen der Immobilienbewertung stellt ebenfalls die Grundlage für ein Verkehrswertgutachten gemäß §194 BauGB dar.

Der Verfahrenswert bzw. Immobilienwert wird auch in unseren Wertgutachten bzw. Kurzgutachten über die Wertermittlungsverfahren gemäß ImmoWertV, dem Vergleichswertverfahren, Sachwertverfahren und/oder Ertragswertverfahren abgebildet, sodass auch der indikative Immobilienwert eines Wertgutachten bzw. Kurzgutachten nahezu auf dem Niveau eines Verkehrswertes bzw. Verkehrswertgutachtens ausgewiesen werden kann. Aufgrund der inhaltlichen Limitierung eines Wertgutachten bzw. Kurzgutachten, gibt es marginale Wertverschiebungen im direkten Vergleich zu einem vollumfassenden Verkehrswertgutachten gemäß §194 BauGB, welches wesentlich umfangreicher und präziser ist (rd. 50 bis 100 DIN-A4-Seiten).

Bei unseren unabhängigen Wertgutachten bzw. unabhängigen Kurzgutachten erfolgt zudem bereits eine vollumfassende Objektaufnahme bzw. Immobiliendokumentation nebst Erfassung von Schäden, Mängeln, Instandsetzungserfordernissen, erforderlichen Modernisierungsmaßnahmen und Besonderheiten, sodass auch eine Kostenschätzung zur Beseitigung von Schäden und Mängeln integrativer Bestandteil unserer Wertgutachten bzw. Kurzgutachten ist. Die hierdurch erreichte Präzision unserer Wertgutachten bzw. Kurzgutachten ermöglicht bereits eine vollumfassende Verteidigung und wird daher regelmäßig durch Gericht und die Finanzamt anerkannt. Wichtig ist hierbei jedoch zu beachten, dass grundsätzlich für Gericht und Finanzamt nahezu immer ein Verkehrswertgutachten gemäß §194 BauGB für Immobilien erforderlich ist. Nur in Ausnahmefällen wird explizit durch das Gericht oder das Finanzamt ein stark limitiertes Wertgutachten bzw. Kurzgutachten für Immobilien zur Feststellung des Immobilienwerts gefordert. Sollte dies explizit durch ein Gericht oder das Finanzamt gewünscht werden, so ist dies durch das Gericht oder das Finanzamt in schriftlicher Form zu bestätigen, sodass entsprechende Rechtssicherheit zwecks der Verwendbarkeit und späteren Anerkennung eines Wertgutachten bzw. Kurzgutachten zur Feststellung des Immobilienwertes gegeben ist.

In unseren Wertgutachten bzw. Kurzgutachten zur Feststellung des Immobilienwertes für Immobilien wird objektspezifisch sowohl das Sachwertverfahren, das Ertragswertverfahren und/oder das Vergleichswertverfahren nach Möglichkeit in redundanter Form angewendet. Hierdurch wird eine möglichst genaue Wertermittlung des Immobilienwertes erreicht. Auch der Bodenwert bzw. der Grundstückswert wird im Rahmen der Immobilienbewertung explizit ermittelt bzw. berücksichtigt und wird auf das Bewertungsobjekt, das Grundstück bzw. die gegenständliche Immobilie individuell angepasst. Bei der Immobilienbewertung von Eigentumswohnungen werden neben den üblichen wertrelevanten Unterlagen zusätzlich die Protokolle der Eigentümerversammlungen nebst Rückstellungsbildungen, Teilungserklärungen und Erwerbsverträge berücksichtigt um den Wohnungswert bzw. Immobilienwert fundiert und präzise ermitteln zu können.

 

Leistungsumfang eines Wertgutachten bzw. Kurzgutachten im Rahmen der Immobilienbewertung:

  • Neutrale, unabhängige und objektive Wertermittlung des Immobilienwertes und desBauzustands
  • Technische Begutachung der Immobilie und Beratung vor Ort (Dauer 1-2 Stunden)
  • Einsatz moderner Messtechnik zur Immobilienbewertung (Feuchtigkeitsmessung, Rissanalyse, Schadstoffmessung etc.)
  • Kostenschätzung bei Schäden, Mängeln oder Sanierungs-/Modernisierungserfordernissen
  • Bewertung durch einen öffentlich-rechtlich zertifizierten Sachverständigen, Immobiliengutachter und Ingenieur
  • Umfang der Immobilienwertermittlung: rd. 30 DIN A4-Seiten inkl. Anlagen
  • Dauer: 5-7 Werktage ab Begutachtung und Vorlage der erforderlichen Informationen zur Immobilie

 

Welche Vorteile bietet ein Wertgutachten bzw. Kurzgutachten für Immobilien im Rahmen der Immobilienbewertung?

  • Alle wichtigen Informationen zu einer Immobilie sowie Feststellung des Immobilienwerts auf rd. 30 DIN A4-Seiten
  • Vollständige Ausweisung des Immobilienwerts, Kostenschätzung und Fotodokumentation der Immobilie
  • Bei Kauf oder Verkauf von Immobilien, Schenkung, Scheidung, Erbschaft, Erbengemeinschaft, Klärungen vor Rechtsverfahren etc.
  • Sicherheit und Transparenz über den Immobilienwert und Immobilienzustand bzw. Bauzustand in kürzester Zeit
  • Persönliche Beratung durch Ingenieure, Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter - keine Delegation an Dritte - Qualitätssicherung
  • Unabhängige, objektive und neutrale Immobilienbewertung zur Feststellung des Immobilienwertes durch Immobiliengutachter und Ingenieure
  • Schriftliche Dokumentation zur Immobilie, zum Immobilienwert und zum Immobilienzustand bzw. Bauzustand

 

Was ist der Zweck und Anlasse eines Wertgutachten bzw. Kurzgutachten im Rahmen der Immobilienbewertung?

  • Fachlich qualifizierte, unabhängige, objketive und neutrale Wertermittlung des Immobilienwertes einer Immobilie
  • Verwertbarkeit des Wertgutachten bzw. Kurzgutachten wenn noch kein Rechtsstreit anhängig ist - Verwendung vornehmlich zu privaten und außergerichtlichen Zwecken
  • Geeignet bei Kauf, Verkauf, Schenkung, Übertragung, Scheidung, Erbschaft, Betreuung, Klärung von Streitfragen etc. 
  • Grundlage für sachliche Verhandlungen - frühzeitige Erkennung von Anmomalien wie Schäden, Mängel etc. bei Immobilien
  • In Ausnahmefällen von Gericht und dem Finanzamt (Finanzbehörde) verlangt und anerkannt - schriftliche Bestätigung erforderlich


Welchen Verwendungszweck hat ein Wertgutachten bzw. Kurzgutachten für Immobilien im Rahmen der Immobilienbewertung?

  • bei Schenkung 
  • bei Scheidung
  • bei Erbschaft / Erbfall
  • bei Erbengemeinschaften
  • bei Schadenfällen
  • bei Klärung von Streitfragen (außergerichtlich)
  • bei Kauf oder Verkauf 
  • als Grundlage für sachliche Verhandlungen
  • bei Finanzierungen und Prolongationen
  • bei Sanierungen und Modernisierungen etc. 
  • in Ausnahmefällen für Gerichte und das Finanzamt